05 Okt 2015

Von Lizenzen kaufen, Nutzungsrechten einräumen und Urheberrecht respektieren

Auf Grund aktueller Erkenntnisse zu einer Selbstrecherche zum Thema verwenden von Zitaten und dem einhergehenden Urheberrecht, möchte ich kurz meine gewonnenen Erkenntnisse teilen. Die genannten nachstehenden Punkte sind immer aus dem Blick zur Erstellung von Erscheinungsbildern (Corporate Design) zu verstehen. Der Hinweis sei vorne weggestellt, dass dieser Beitrag kein Anspruch auf Richtigkeit und auf Grund sich ändernder Gesetze auch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Ihr seid gern eingeladen die Kommentarfunktion zu nutzen, um zur Erweiterung des Beitrages beizutragen und Meinungen zu äußern.
Beim Entwickeln von ganzheitlichen Unternehmensauftritten gibt es Gestaltungsmittel, die immer wieder auftauchen und mit verschiedenen Rechten einhergehen, das sind z.B.:

Typografie (Schrift)
Systemschriften sind z.B. Schriftensätze, die bereits auf einem PC vorinstalliert sind und sich aufgrund ihrer allgemeinen Verbreitung oder ihrer optischen Eigenschaften nicht unbedingt zur Schaffung eines individuellen Erscheinungsbilds eignen, sie aber ohne den Erwerb von Lizenzrechten zu Nutzung zur Verfügung stehen. Dann gibt es auch noch die Schriften, die für private Nutzung von einem Blog o.ä. vom jeweiligen Typografen zur Verfügung gestellt wurden, aber bei der Nutzung für z.B. ein Logo einer Organisation eine meist einmalige Gebühr gezahlt werden muss. Die Höhe der Gebühr hängt vom Typografen selbst ab, der die jeweilige Schriftart oder -familie entwickelt hat. Die Preise beginnen ab 2€ aufwärts und wenn ein Typograf von einer Organisation den exklusiven Auftrag erhält eine eigene Schriftfamilie zu entwickeln, ist die Preisdimension eine ganz andere.
Fotografie
Im Bereich der Business und Porträtfotografie wird in den meisten Fällen in drei Nutzungsrechte unterschieden. Einmal für die ausschließliche Online- oder ausschließliche Printnutzung oder Einräumung beider Nutzungsarten. Der Unterschied liegt in der Auflösung der Bildqualität, so wird (noch heute häufig) im Web mit einer geringeren Auflösung gearbeitet (um Seitenladezeiten zu verringern) und im Druckbereich ausschließlich mit hochauflösenden Bildern gearbeitet (erhalt der optischen Bildqualität). Für beide Nutzungsarten räumt der Fotograf Nutzungsrechte an seinem geistig geschaffenen Eigentum ein, was unter den Schutz des Urhebers fällt. Die Gebühr für Nutzungsrechte können zwischen 50-200€ liegen. Nicht zu vergessen ist die Nennung (Copyright) des Urhebers.
Logoentwicklung und Illustration
Bei der Logoentwicklung sieht es recht ähnlich aus. Auch hier handelt es sich um die Schaffung von geistigen Eigentums eines Gestalters zur Erbringung einer Dienstleistung bestehend aus fachlichen, handwerklichen Kompetenzen und kreativen Schöpfungspotenzial. Die Ermittlung von Nutzungsgebühren setzten sich hierbei aus mehreren Aspekten zusammen. Es werden Nutzungsumfang, -gebiet, -dauer und -Intensität betrachtet, woraus sich ein individueller Nutzungsfaktor zum jeweiligen Projekt ergibt. Die Allianz deutscher Designer schreibt dazu: “ AGD Die Nutzungsvergütung lässt sich anhand der Nutzungsfaktoren individuell ermitteln. Auch Zwischenstufen sind möglich. Der Gesamtnutzungsfaktor liegt zwischen 0,5 für die minimale und 6,0 für die maximale Nutzung.“
Konzeptarbeit und Visualisierung
Die Konzeptarbeit besteht aus Recherechen, Analysen und den sich daraus ergebenen Schlussfolgerungen für die Entwicklung und ist somit das visuelle Ergebnis. Auch dieser Prozess unterliegt dem Urheberrecht und somit das Einräumen von Nutzungsrechten. Auch hier gilt, dass der Konzepter/in Gebrauch von den Richtlinien z.B. des AGD (siehe oben) machen kann, zur Bestimmung und Einräumung der Nutzungsrechte. Widerhandlungen, also unerlaubte oder nicht vergütete Verwendung des Konzepts und dessen Inhalten, können auch nachträglich zu Kosten führen, laut § 631 BGB und §31 UrhG.
Texte und Zitate
Bei Texten, die von Texter, Journalisten und anderen Autoren erstellt wurden gilt ebenfalls das Recht auf Einräumung von Nutzungsrechten, ihren Umfang und der adäquaten Vergütung. Bei Zitaten deren Urheber länger als 70 Jahre verstorben ist, ist die Nutzung frei. Bei allen anderen muss eine Erlaubnis eingeholt werden insofern ein schmückender Charakter vorliegt (das liegt dann wohl im Auge des Richters dieses zu bewerten, insofern es hart auf hart kommen sollte) und der Nutzungsumfang oder Gebühren sollte geklärt werden. Bei Zitaten, die in Fließtext eingebunden sind, gelten hingegen andere Regeln. Bei beiden gilt die Nennung des Urhebers. Bei Zitaten unmittelbar und in der nähe des Zitates und bei Texten für Magazine, Broschüren, Webseiten in Artikelnähe oder auf der Impressumsseite.

Mein persönliches Fazit
Lizenzen, Nutzungsrechte und Co. können gern auch als Wertschöpfung und somit als Wertschätzung des kreativen Schöpfers verstanden werden und haben somit einen Mehrwert für alle.

„Wer glaubt sich Professionalität nicht leisten zu können, der probiere es einmal mit Unprofessionalität.“ -Prof. Faltin

Ohne Designdienstleistungen und derer, die kreatives Potenzial mitbringen, wären Corporate Designs von Organisation in den meisten Fällen nur halb so interessant anzusehen, könnten ihre Seriosität unterstreichen und wären für ihre Dialoggruppen oder Käufer oft nur halb so interessant.

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