1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Konzepterin weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung ( auch von Teilen ) ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Konzepterin eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Die Konzepterin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Eine vertragswidrige Nutzung oder eine Nutzung ohne vorherige Einräumung von vertraglichen Nutzungsrechten berechtigt die Konzepterin zum Schadenersatz in angemessener Höhe.
1.5 Die Konzepterin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
1.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
1.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Konzepterin berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
1.4 Die Anfertigung von Visualisierungen/Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Konzepterin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Bei Zahlungsverzug kann die Konzepterin Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
1.2 Die Konzepterin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Konzepterin entsprechende Vollmacht zu erteilen.
1.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Konzepterin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Konzepterin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
1.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
1.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
1.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
1.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
1.4 Die Konzepterin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten (offene Dateien), so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Konzepterin dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Konzepterin geändert werden. Die Konzepterin haftet nicht für die überlassenen Daten und deren Weiterverarbeitung.
1.2 Die Produktionsüberwachung durch die Konzepterin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Konzepterin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die Konzepterin haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
1.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Konzepterin mindestens drei einwandfreie Belege unentgeltlich. Die Konzepterin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
1.2 Die Konzepterin verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen/ externe Produzenten sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für Erfüllungsgehilfen/ externe Produzenten nicht.
1.3 Sofern die Konzepterin notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Konzepterin. Die Konzepterin haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
1.4 Mit der Genehmigung von Visualisierungen/Entwürfen, Reinausführungen/Reinzeichnungen oder Produktion durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
1.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Visualisierungen/Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Konzepterin.
1.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Konzepterin nicht.
1.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Konzepterin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
1.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Konzepterin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
1.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Konzepterin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber der Konzepterin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
1.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
1.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Berlin, 1. April 2013
Karina Lauterbach
| Inhaberin & visuelle Konzeption
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